gültig ab 20. Februar 2015 DRUCKVERSION
Name | Art. 1 |
Die „Läufergruppe Glarus“, nachstehend LG Glarus genannt, wurde am 19.02.1980 gegründet und ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. | |
Sitz | Art. 2 |
Der Sitz der LG Glarus ist Glarus. | |
Zweck | Art. 3 |
Der Verein bezweckt die Förderung des Laufsportes mit der Organisation von Wettkämpfen, Durchführung von Trainings und kameradschaftlichen Anlässen. Ferner werden gemeinsame Besuche von Wettläufen sowie Berichterstattungen von Laufveranstaltungen in der Glarner Presse gefördert. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Allfällige Überschüsse sind zweckbestimmt zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. |
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Geschäftsjahr |
Art. 4 |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
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Mittel |
Art. 5 |
Der Verein verfügt zur Verfolgung der Vereinszwecke über die Beiträge der Mitglieder; er kann auch andere Zuwendungen aller Art entgegennehmen. |
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Beiträge |
Art. 6 |
Die Mitgliederbeiträge werden jeweils durch die Mitgliederversammlung festgelegt. |
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Beitragsfrei |
Art. 7 |
Jugendliche bis zum 16. Altersjahr, Ehrenmitglieder und die Vorstandsmitglieder bezahlen keine Jahresbeiträge. |
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Mitgliederkategorien |
Art. 8 |
Die LG Glarus besteht aus:
Aktive und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht und sind wählbar. |
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Mutationen/Aufnahmen |
Art. 9 |
Aktivmitglied der LG Glarus kann jede natürliche Person werden. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten oder an ein anderes Vorstandsmitglied zu richten.
Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Vereinszugehörigkeit ist gegeben, wenn der entsprechende Jahresbeitrag entrichtet wurde. |
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Ehrenmitglieder |
Art. 10 |
Personen, die sich um den Verein und generell um den Laufsport ganz besondere Verdienste erworben haben, werden nach Gutdünken des Vorstandes vorgeschlagen. Sie müssen von der Mitgliederversammlung mit relativem Mehr ernannt werden. |
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Mutationen/Austritte |
Art. 11 |
Der Austritt von Mitgliedern ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Schreiben an den Präsidenten. Das austretende Mitglied hat für das laufende Vereinsjahr noch seinen Jahresbeitrag zu entrichten. Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes muss bis Ende Oktober des Vereinsjahres schriftlich an den Präsidenten erfolgen. |
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Ausschluss |
Art. 12 |
Kommt ein Mitglied der finanziellen Verpflichtung gegenüber dem Verein nicht nach, kann der Vorstand innert angemessener Frist den Ausschluss beschliessen. |
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Organe |
Art. 13 |
Die Organe der LG Glarus sind:
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Mitgliederversammlung |
Art. 14 |
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der LG Glarus. Sie tritt jährlich im 1. Quartal des Jahres mindestens einmal zusammen und wird mit Schreiben an die Mitglieder, unter Angabe der üblichen Traktanden, einberufen. Weitere Versammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. |
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Vorstand |
Art. 15 |
Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten und mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der LG Glarus und vertritt diese auch nach aussen. Jährlich ruft er die ordentliche Mitgliederversammlung ein und legt einenTätigkeitsbericht, die Jahresrechnung, einen Budgetvorschlag und ein Tätigkeitsprogramm für das nächste Vereinsjahr vor. |
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Präsident |
Art. 16 |
Die Vorstandsgeschäfte leitet der Präsident. |
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Wahlen |
Art. 17 |
Der Präsident und der Vorstand werden von der Mitgliederversammlung jedes Jahr gewählt. Der Vorstand konstituiert sich nach der Wahl selbst. |
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Unterschrift |
Art. 18 |
Der Verein verpflichtet sich durch die Unterschrift vom Präsidenten und einem Vorstandsmitglied zu Zweien. |
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Haftung |
Art. 19 |
Für die Schulden der LG Glarus haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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Mitglieder |
Art. 20 |
Die Mitgliedschaft in anderen Sportvereinen ist frei. |
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Statutenänderungen |
Art. 21 |
Für die Änderung der vorliegenden Statuten ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung notwendig, der mindestens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinigt. Eine Statutenänderung muss den Mitgliedern im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden. |
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Auflösung |
Art. 22 |
Über die Auflösung der LG Glarus kann nur die Mitgliederversammlung beschliessen, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss muss mit Dreiviertels-Mehrheit gefasst werden. Die Auflösung muss schriftlich voravisiert werden. Ergibt sich bei der Liquidation der LG Glarus ein Vermögensüberschuss, so wird dieser einem guten Zweck zugeführt. Über die definitive Verwendung entscheidet die Auflösungsversammlung. |
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Ergänzendes Recht |
Art. 23 |
Soweit diese Statuten keine abweichenden Bestimmungen enthalten, gilt subsidiär das Zivilgesetzbuch (ZGB Art. 60 ff). |
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Inkrafttreten |
Art. 24 |
Diese Statuten sind am 20.02.2015 von der ordentlichen Mitgliederversammlung der LG Glarus angenommen worden und treten sofort in Kraft. Somit sind die Statuten vom 20.2.2009 ausser Kraft gesetzt. |
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Glarus, 20. Februar 2015 |
Der Präsident: Hans-Ruedi Muhl / Die Aktuarin: Bea Salvadori |